Vereinssatzung

Satzung des “Skiclub Braunschweig“

§1

Der Verein führt den Namen “Ski-Club-Braunschweig“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach Eintragung lautet der Name des Vereins “ Ski-Club-Braunschweig e.V.“.

§2

Der “Ski-Club-Braunschweig (e.V.)“ mit Sitz in Braunschweig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist, den Wintersport zu fördern und diesen mittels Ski- und Snowboardkursen der Allgemeinheit zugängig zu machen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Ski- Snowboardunterricht.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins aus den Mitgliedsbeiträgen, aus Zuwendungen höherer Organe wie Stadt-, Bezirks- und Landessportbund und Niedersächsicherm Skiverband oder aus Spenden, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln in §4 begünstigt werden.

§6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Er soll Mitglied im Landessportbund und im Landesfachverband werden.

§8

Mitglied kann jede Person werden, die gewillt ist, sich dem Zwecke des Vereins und seinen Gepflogenheiten anzupassen. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Vollversammlung zu, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§9

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, wenn eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand vorliegt. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es sich dem Verein gegenüber schädigend oder nicht der Satzung gemäß verhalten hat. Über einen Ausschluss beschließt eine Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Er ist ganzjährig im Voraus zu entrichten.

§11

Der Vorstand im Sinne des § BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftwart und dem Kassenwart. Je zwei von ihnen, unter denen sich der erste und/oder der zweite Vorsitzende befinden muss, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis der neue Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich durch Einladung des Vorstandes statt. Sie kann aber auch einberufen werden, wenn es im Sinne des Vereins von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich oder auch mündlich vom Vorstand verlangt wird.

§13

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief bekannt gegeben. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 14

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Ver-

eins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied der erschienenen Mitglieder dieses beantragt. Eingezahlte Vereinsbeiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt.

§15

Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und aufzubewahren, sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei müssen Ort, Datum und Zeit, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 16

Die vorstehende Satzung wurde am 16. Februar 1996 erstellt, geschrieben und der Verein gegründet.